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   BPatG, 20.06.2002 - 25 W (pat) 71/01   

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BPatG, 20.06.2002 - 25 W (pat) 71/01 (https://dejure.org/2002,17992)
BPatG, Entscheidung vom 20.06.2002 - 25 W (pat) 71/01 (https://dejure.org/2002,17992)
BPatG, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - 25 W (pat) 71/01 (https://dejure.org/2002,17992)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 20.06.2002 - 25 W (pat) 71/01
    Denn selbst wenn Identität mit einer Marke besteht, deren Kennzeichnungskraft besonders ausgeprägt ist, setzt eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - im Gegensatz zu der Regelung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, auf die ein Widerspruch gemäß § 42 Abs. 2 MarkenG nicht gestützt werden kann - zumindest eine geringe Ähnlichkeit der durch beide Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen voraus (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 "Canon"; BGH GRUR 1999, 245, 246 "LIBERO"; BGH GRUR 1999, 496, 497 "TIFFANY"; BGH MarkenR 1999, 242, 244 "Canon II").
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 20.06.2002 - 25 W (pat) 71/01
    Maßgeblich für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen ist in erster Linie deren Art und Zweck, dh der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen sowie die Vorstellung des Verkehrs, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht werden (vgl BGH MarkenR 2001, 32, 33 "Wintergarten"; WRP 2002, 537, 539 "BANK 24" mwN).
  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Auszug aus BPatG, 20.06.2002 - 25 W (pat) 71/01
    Denn selbst wenn Identität mit einer Marke besteht, deren Kennzeichnungskraft besonders ausgeprägt ist, setzt eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - im Gegensatz zu der Regelung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, auf die ein Widerspruch gemäß § 42 Abs. 2 MarkenG nicht gestützt werden kann - zumindest eine geringe Ähnlichkeit der durch beide Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen voraus (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 "Canon"; BGH GRUR 1999, 245, 246 "LIBERO"; BGH GRUR 1999, 496, 497 "TIFFANY"; BGH MarkenR 1999, 242, 244 "Canon II").
  • BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95

    LIBERO

    Auszug aus BPatG, 20.06.2002 - 25 W (pat) 71/01
    Denn selbst wenn Identität mit einer Marke besteht, deren Kennzeichnungskraft besonders ausgeprägt ist, setzt eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - im Gegensatz zu der Regelung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, auf die ein Widerspruch gemäß § 42 Abs. 2 MarkenG nicht gestützt werden kann - zumindest eine geringe Ähnlichkeit der durch beide Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen voraus (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 "Canon"; BGH GRUR 1999, 245, 246 "LIBERO"; BGH GRUR 1999, 496, 497 "TIFFANY"; BGH MarkenR 1999, 242, 244 "Canon II").
  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 6/97

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 20.06.2002 - 25 W (pat) 71/01
    Danach sind Dienstleistungen im Regelfall weder den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch den durch sie erzielten Ergebnissen in Warenform ähnlich (vgl BGH aaO "Canon II"; BGH GRUR 1999, 586, 587 "White Lion").
  • BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96

    Tiffany

    Auszug aus BPatG, 20.06.2002 - 25 W (pat) 71/01
    Denn selbst wenn Identität mit einer Marke besteht, deren Kennzeichnungskraft besonders ausgeprägt ist, setzt eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - im Gegensatz zu der Regelung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, auf die ein Widerspruch gemäß § 42 Abs. 2 MarkenG nicht gestützt werden kann - zumindest eine geringe Ähnlichkeit der durch beide Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen voraus (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 "Canon"; BGH GRUR 1999, 245, 246 "LIBERO"; BGH GRUR 1999, 496, 497 "TIFFANY"; BGH MarkenR 1999, 242, 244 "Canon II").
  • BPatG, 27.06.2000 - 27 W (pat) 256/99

    Verwechslungsgefahr bei Buchstaben-Zahlen-Kombination

    Auszug aus BPatG, 20.06.2002 - 25 W (pat) 71/01
    Hier kommt hinzu, dass gerade Datenverarbeitungsgeräte und andere "Hardware" sowie entsprechende EDV-Programme (Software) heutzutage auf so zahlreichen Gebieten des Wirtschafts- und Geschäftslebens, der Technik, der Verwaltung usw zum Einsatz gelangen, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, diese Waren mit sämtlichen Dienstleistungen, die auch unter Verwendung der EDV erbracht werden, als ähnlich anzusehen (vgl BPatG GRUR 2001, 518 "d3.net/d.3" mwN).
  • BPatG, 18.11.2009 - 25 W (pat) 59/08
    Dies gilt weiterhin auch für die weiteren dem Computerund EDV-Bereich zuzuordnenden Waren der Klasse 09 bzw. Dienstleistungen der Klasse 42. Denn Datenverarbeitungsgeräte sowie entsprechende EDV-Programme kommen auf so zahlreichen Gebieten zum Einsatz, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, diese Waren bzw. die entsprechenden (Programmierungs-)Dienstleistungen mit sämtlichen Dienstleistungen, die auch unter Verwendung von EDV erbracht werden können, als ähnlich anzusehen (vgl. BGH GRUR 2004, 241 -GeDIOS; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 71/01 vom 20.06.02 -iti / T).
  • BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 49/03
    Kliems, 25 W (pat) 071/01 iti#T; HABM Mitt.
  • BPatG, 24.04.2008 - 25 W (pat) 149/05
    Hinzu kommt, dass EDV-Programme (Software) ebenso wie entsprechende Hardware heutzutage auf so zahlreichen Gebieten des Wirtschafts- und Geschäftslebens, der Technik, der Verwaltung usw. zum Einsatz gelangen, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, diese Waren mit sämtlichen Dienstleistungen, die auch unter Verwendung der EDV erbracht werden, als ähnlich anzusehen (vgl. BGH GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 71/01 v. 20.06.2002 - iTi / T).
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